Zurück zu Gesetzen
DEKälteanlMstrVIn Kraft

KälteanlMstrV – Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Kälteanlagenbauer-Handwerk

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Kälteanlagenbauer-Handwerk

Ausfertigung: 2015-07-16BGBl I 2015, 1276Original ansehen

KälteanlMstrV – Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Kälteanlagenbauer-Handwerk ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 16.07.2015. Der Text hat 13 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 3 — Ziel und Gliederung des Teils I

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf erklärt, was in Teil I der Meisterprüfung für Kälteanlagenbauer geprüft wird. Es geht darum, dass die Prüflinge zeigen, wie gut sie schwierige Aufgaben im Beruf lösen können. Die Prüfung besteht aus zwei Teilen: einem Projekt mit Gespräch und einer praktischen Aufgabe.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Personen, die die Meisterprüfung im Kälteanlagenbauer-Handwerk ablegen wollen.

Ein Beispiel

Ein Prüfling plant und baut eine Kälteanlage für einen Supermarkt. Danach erklärt er in einem Gespräch, warum er bestimmte Materialien oder Techniken gewählt hat. Zusätzlich muss er eine unerwartete Störung an einer Anlage beheben.

Begriffe

berufliche Handlungskompetenz:
Die Fähigkeit, berufliche Aufgaben selbstständig und gut zu erledigen.
Meisterprüfungsprojekt:
Eine große praktische Aufgabe, die der Prüfling planen, durchführen und erklären muss.
Situationsaufgabe:
Eine praktische Prüfung, bei der der Prüfling eine unerwartete Aufgabe im Beruf lösen muss.
Diskussion

Wird geladen…

Inhalt