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GrAusbV – Verordnung über die Berufsausbildung zum Graveur und zur Graveurin

Verordnung über die Berufsausbildung zum Graveur und zur Graveurin

Ausfertigung: 2016-06-03BGBl I 2016, 1298Original ansehen

GrAusbV – Verordnung über die Berufsausbildung zum Graveur und zur Graveurin ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 03.06.2016. Der Text hat 20 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 8 — Inhalt von Teil 1

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf erklärt, was in der ersten Hälfte der Gesellenprüfung für Graveure geprüft wird. Es geht um das, was in den ersten eineinhalb Jahren der Ausbildung gelernt wurde. Dazu gehören praktische Fähigkeiten und Wissen aus der Berufsschule.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Auszubildende zum Graveur oder zur Graveurin sowie die Prüfer, die die Gesellenprüfung abnehmen.

Ein Beispiel

Ein Auszubildender wird in der ersten Prüfungshälfte gefragt, wie man eine Metallplatte mit Mustern verziert. Auch das, was er in der Berufsschule über Werkzeuge gelernt hat, kann geprüft werden.

Begriffe

Gesellenprüfung:
Eine Prüfung, die zeigt, ob jemand einen Handwerksberuf gelernt hat und selbstständig arbeiten kann.
Ausbildungsrahmenplan:
Ein Plan, der festlegt, was während der Ausbildung gelernt werden muss.
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Praktische Dinge, die man kann (Fertigkeiten), Wissen, das man hat (Kenntnisse), und wie gut man etwas umsetzen kann (Fähigkeiten).
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