Zurück zu Gesetzen
DEBEG§172DV 65In Kraft
BEG§172DV 65 – Fünfundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Fünfundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
BEG§172DV 65 – Fünfundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 26.10.2023. Der Text hat 4 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Diskussion
Wird geladen…
