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DEBEG§172DV 65In Kraft

BEG§172DV 65 – Fünfundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes

Fünfundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes

Ausfertigung: 2023-10-26BGBl I 2023, Nr. 305Original ansehen

BEG§172DV 65 – Fünfundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 26.10.2023. Der Text hat 4 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

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