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DEHwO§5aAbs2VIn Kraft

HwO§5aAbs2V – Verordnung über den automatisierten Datenabruf der Handwerkskammern nach § 5a Abs. 2 der Handwerksordnung

Verordnung über den automatisierten Datenabruf der Handwerkskammern nach § 5a Abs. 2 der Handwerksordnung

Ausfertigung: 2004-06-22BGBl I 2004, 1314, 1315Original ansehen

HwO§5aAbs2V – Verordnung über den automatisierten Datenabruf der Handwerkskammern nach § 5a Abs. 2 der… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 22.06.2004. Der Text hat 3 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 1 — Anlass und Zweck des Abrufverfahrens

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Diese Regel erlaubt Handwerkskammern, automatisch Daten von anderen Handwerkskammern abzufragen. Das dient dazu, zu prüfen, ob jemand bereits als Betriebsleiter eingetragen ist oder ob eine Eintragung nicht erlaubt ist. Die Abfrage ist nur in bestimmten Fällen erlaubt, zum Beispiel bei einem Antrag oder bei Verdacht auf unzulässige Tätigkeiten.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Handwerkskammern sowie Personen, die als Betriebsleiter in die Handwerksrolle eingetragen werden wollen oder bereits eingetragen sind.

Ein Beispiel

Ein Handwerker beantragt bei der Handwerkskammer Berlin, als Betriebsleiter eingetragen zu werden. Die Kammer fragt automatisch bei anderen Kammern nach, ob er schon woanders als Betriebsleiter gemeldet ist.

Begriffe

Handwerkskammer:
Eine offizielle Stelle, die für Handwerksbetriebe in einer Region zuständig ist. Sie führt zum Beispiel die Handwerksrolle.
Handwerksrolle:
Ein Verzeichnis, in das Handwerksbetriebe und ihre Betriebsleiter eingetragen werden müssen.
automatisiertes Verfahren:
Ein Vorgang, bei dem Computer selbstständig Daten abfragen oder übermitteln, ohne dass Menschen jedes Mal eingreifen müssen.
Diskussion

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