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DELuftNaSiGIn Kraft

LuftNaSiG – Gesetz zur Sicherung des Nachweises der Eigentümerstellung und der Kontrolle von Luftfahrtunternehmen für die Aufrechterhaltung der Luftverkehrsbetriebsgenehmigung und der Luftverkehrsrechte

Gesetz zur Sicherung des Nachweises der Eigentümerstellung und der Kontrolle von Luftfahrtunternehmen für die Aufrechterhaltung der Luftverkehrsbetriebsgenehmigung und der Luftverkehrsrechte

Ausfertigung: 1997-06-05BGBl I 1997, 1322Original ansehen

LuftNaSiG – Gesetz zur Sicherung des Nachweises der Eigentümerstellung und der Kontrolle von… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 05.06.1997. Der Text hat 8 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 7 — Weitergabe von Auskünften durch Kreditinstitute, Hinweispflicht

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Kreditinstitute müssen wichtige Informationen von Fluggesellschaften schnell an deren Aktionäre weiterleiten. Sie müssen die Aktionäre auch darauf hinweisen, dass diese bestimmte Pflichten nach diesem Gesetz haben.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Kreditinstitute, die Aktien von Fluggesellschaften für Kunden verwahren, sowie die Aktionäre dieser Gesellschaften.

Ein Beispiel

Eine Bank verwahrt Aktien der Lufthansa für einen Kunden. Die Lufthansa schickt der Bank ein Formular, das der Kunde ausfüllen muss. Die Bank leitet das Formular sofort an den Kunden weiter und erinnert ihn an seine Pflichten nach diesem Gesetz.

Begriffe

Kreditinstitut:
Eine Bank oder Sparkasse, die Geldgeschäfte macht, z. B. Konten führt oder Aktien verwahrt.
Aktionär:
Eine Person oder Firma, die Aktien (Anteile) an einer Gesellschaft besitzt.
unverzüglich:
Ohne Verzögerung, also so schnell wie möglich.
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