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LwAltschG – Gesetz zur Änderung der Regelungen über Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen

Gesetz zur Änderung der Regelungen über Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen

Ausfertigung: 2004-06-25BGBl I 2004, 1383Original ansehen

LwAltschG – Gesetz zur Änderung der Regelungen über Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 25.06.2004. Der Text hat 14 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 10 — Vermögensauseinandersetzung

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf regelt, was mit alten Schulden von landwirtschaftlichen Betrieben passiert. Nur ein Teil der Schulden kann für die Aufteilung des Vermögens genutzt werden. Der Rest muss in einer Rücklage bleiben und darf nur für bestimmte Zwecke verwendet werden.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften und deren Mitglieder, die alte Schulden haben.

Ein Beispiel

Eine Genossenschaft hat alte Schulden von 100.000 Euro. Nach § 7 können nur 60.000 Euro für die Vermögensaufteilung genutzt werden. Die restlichen 40.000 Euro müssen in einer Rücklage bleiben und dürfen nur für Verluste oder Kapitalerhöhungen verwendet werden.

Begriffe

Altschulden:
Alte Schulden, die landwirtschaftliche Betriebe vor der Wiedervereinigung Deutschlands hatten.
Vermögensauseinandersetzung:
Die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens einer Genossenschaft oder eines Unternehmens.
Rücklage:
Geld, das für bestimmte Zwecke zurückgelegt und nicht sofort ausgegeben wird.
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