SGleibWV – Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen durch Soldatinnen der Bundeswehr
Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen durch Soldatinnen der Bundeswehr
SGleibWV – Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 12.05.2005. Der Text hat 25 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 5 — Fristen
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Dieser Paragraf regelt, bis wann die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen bei der Bundeswehr abgeschlossen sein muss. Die Wahl muss eine Woche vor Ende der aktuellen Amtszeit fertig sein.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Soldatinnen der Bundeswehr, die eine Gleichstellungsbeauftragte oder ihre Stellvertreterin wählen.
Ein Beispiel
Wenn die Amtszeit der aktuellen Gleichstellungsbeauftragten am 30. Juni endet, muss die Wahl bis spätestens 23. Juni abgeschlossen sein.
Diskussion
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