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DEPAO157Abs2DVIn Kraft

PAO157Abs2DV – Verordnung zur Durchführung des § 157 Absatz 2 der Patentanwaltsordnung

Verordnung zur Durchführung des § 157 Absatz 2 der Patentanwaltsordnung

Ausfertigung: 2022-08-15BGBl I 2022, 1400Original ansehen

PAO157Abs2DV – Verordnung zur Durchführung des § 157 Absatz 2 der Patentanwaltsordnung ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 15.08.2022. Der Text hat 4 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

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