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DEVWDG-DVIn Kraft

VWDG-DV – Verordnung zur Durchführung des Visa-Warndateigesetzes

Verordnung zur Durchführung des Visa-Warndateigesetzes

Ausfertigung: 2013-06-01BGBl I 2013, 1414Original ansehen

VWDG-DV – Verordnung zur Durchführung des Visa-Warndateigesetzes ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 01.06.2013. Der Text hat 16 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 1 — Inhalt der Datensätze

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf sagt, welche Informationen in der Visa-Warndatei gespeichert werden dürfen. Die genauen Daten stehen in einer Liste, die zur Verordnung gehört. Es geht um Daten von Personen, die ein Visum beantragen oder erhalten haben.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Behörden, die Visa ausstellen, und Personen, die ein Visum für Deutschland oder den Schengen-Raum beantragen.

Begriffe

Visa-Warndatei:
Eine elektronische Sammlung von Daten über Personen, die ein Visum beantragt haben und bei denen es Gründe gibt, sie besonders zu beobachten.
§ 3 des Visa-Warndateigesetzes:
Ein anderer Paragraf, der erlaubt, dass bestimmte Daten überhaupt gespeichert werden dürfen.
Anlage zu dieser Verordnung:
Eine Tabelle oder Liste, die genau zeigt, welche Daten gemeint sind.
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