EGBes725/2003UmsG – Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses des Rates (2003/725/JI) vom 2. Oktober 2003 zur Änderung von Artikel 40 Abs. 1 und 7 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses des Rates (2003/725/JI) vom 2. Oktober 2003 zur Änderung von Artikel 40 Abs. 1 und 7 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
EGBes725/2003UmsG – Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses des Rates (2003/725/JI) vom 2. Oktober 2003 zur… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 05.07.2004. Der Text hat 2 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 1 — Anwendbarkeit des Beschlusses
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Dieser Paragraf sagt, dass eine bestimmte EU-Regel in Deutschland gilt. Die Regel erlaubt es der Polizei, Personen zu beobachten (Observation), auch wenn diese nicht selbst einer Straftat verdächtigt werden. Das geht aber nur, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Polizeibehörden in Deutschland und Personen, die von einer Observation betroffen sein könnten.
Ein Beispiel
Die Polizei vermutet, dass eine Person mit Drogen handelt. Sie beobachtet nicht nur diese Person, sondern auch deren Kontaktpersonen, um Beweise zu sammeln. Das ist nach diesem Paragrafen erlaubt, wenn die Voraussetzungen der EU-Regel und der deutschen Strafprozessordnung erfüllt sind.
Begriffe
- Observation:
- Beobachtung durch die Polizei, oft über längere Zeit, um Beweise zu sammeln.
- Beschuldigter:
- Eine Person, die verdächtigt wird, eine Straftat begangen zu haben.
- Strafprozessordnung:
- Ein Gesetzbuch, das regelt, wie Strafverfahren in Deutschland ablaufen, z. B. welche Rechte die Polizei hat.
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