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SchiLichtMstrV – Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk

Ausfertigung: 2022-08-22BGBl I 2022, 1439Original ansehen

SchiLichtMstrV – Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Schilder- und… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 22.08.2022. Der Text hat 16 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 12 — Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil II

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Diese Regel erklärt, wie die Prüfung im zweiten Teil der Meisterprüfung für Schilder- und Lichtreklamehersteller bewertet wird. Es geht darum, wie die Punkte aus verschiedenen Prüfungsbereichen zusammengerechnet werden und wann jemand die Prüfung besteht. Es gibt auch eine Möglichkeit, eine mündliche Nachprüfung zu machen, wenn die Note knapp nicht reicht.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Personen, die die Meisterprüfung im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk ablegen.

Ein Beispiel

Ein Prüfling hat in zwei Prüfungsbereichen 40 Punkte und in einem Bereich nur 25 Punkte. Er darf in dem Bereich mit 25 Punkten eine mündliche Nachprüfung machen, um die Note zu verbessern. Besteht er diese, hat er den zweiten Teil der Meisterprüfung geschafft.

Begriffe

Handlungsfelder:
Die verschiedenen Themenbereiche, in denen geprüft wird, zum Beispiel Planung, Durchführung oder Kundenberatung.
Meisterprüfungsverfahrensverordnung:
Eine andere Vorschrift, die allgemeine Regeln für Meisterprüfungen festlegt. Was genau dort steht, wird hier nicht erklärt.
Ergänzungsprüfung:
Eine zusätzliche mündliche Prüfung, die gemacht werden kann, wenn die schriftliche oder praktische Prüfung knapp nicht bestanden wurde.
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