NOOTSStVtr – Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS-Staatsvertrag
Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS-Staatsvertrag
NOOTSStVtr – Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 24.03.2025. Der Text hat 15 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 4 — Betriebsverantwortliche Stelle
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Dieser Paragraf regelt, wer das Nationale Once-Only-Technical-System (NOOTS) aufbaut, betreibt und weiterentwickelt. Das Bundesverwaltungsamt ist dafür zuständig. Es macht Vorschläge für den Anschluss an das System und informiert regelmäßig über den Stand der Dinge.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft das Bundesverwaltungsamt, die Steuerungsgruppe NOOTS und die Gesamtleitung des Systems.
Ein Beispiel
Das Bundesverwaltungsamt prüft, welche technischen Voraussetzungen Behörden erfüllen müssen, um an das NOOTS angeschlossen zu werden. Es schlägt diese Bedingungen dann der Steuerungsgruppe vor.
Begriffe
- Nationale Once-Only-Technical-System (NOOTS):
- Ein digitales System, das dafür sorgt, dass Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen bestimmte Daten nur einmal an Behörden übermitteln müssen.
- Betriebsverantwortliche Stelle:
- Die Behörde, die für den Betrieb und die Umsetzung eines Systems zuständig ist – hier das Bundesverwaltungsamt.
- Steuerungsgruppe NOOTS:
- Eine Gruppe, die Entscheidungen über das NOOTS trifft und die Arbeit koordiniert.
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