MetallbAusbV 2008 – Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin
Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin
MetallbAusbV 2008 – Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 25.07.2008. Der Text hat 18 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 13 — Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Nutzfahrzeugbau
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Dieser Paragraf erklärt, wie die Prüfung für Metallbauer in der Fachrichtung Nutzfahrzeugbau bewertet wird. Es wird festgelegt, wie viel Prozent jeder Prüfungsteil zählt. Außerdem steht hier, wann die Prüfung bestanden ist.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Auszubildende, die den Beruf Metallbauer in der Fachrichtung Nutzfahrzeugbau lernen.
Ein Beispiel
Ein Auszubildender schreibt seine Gesellenprüfung. Sein Ergebnis im Prüfungsbereich „Kundenauftrag“ zählt 35 Prozent der Note. Wenn er hier eine 4 („ausreichend“) hat, aber in zwei anderen Bereichen eine 5 („mangelhaft“), besteht er die Prüfung nicht.
Begriffe
- Gewichtung:
- Das bedeutet, dass nicht alle Prüfungsteile gleich viel zählen. Manche Teile sind wichtiger für die Endnote.
- Prüfungsbereiche:
- Das sind die verschiedenen Themen oder Aufgaben, die in der Prüfung geprüft werden.
- Gesellenprüfung:
- Die Abschlussprüfung in einem handwerklichen Ausbildungsberuf.
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