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KundenbTischlPrV – Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin im Tischlerhandwerk

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin im Tischlerhandwerk

Ausfertigung: 2004-07-06BGBl I 2004, 1482Original ansehen

KundenbTischlPrV – Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kundenberater/Geprüfte… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 06.07.2004. Der Text hat 13 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 6 — Bewerten der Prüfungsleistungen

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf erklärt, wie die Prüfung für Kundenberater im Tischlerhandwerk bewertet wird. Jeder Teil der Prüfung bekommt Punkte. Aus den Punkten wird eine Gesamtnote berechnet.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Personen, die die Prüfung zum geprüften Kundenberater oder zur geprüften Kundenberaterin im Tischlerhandwerk ablegen.

Ein Beispiel

Ein Prüfling schreibt eine Aufgabe über eine Kundensituation und führt ein Gespräch mit den Prüfern. Die schriftliche Aufgabe zählt doppelt so viel wie das Gespräch.

Begriffe

Prüfungsleistung:
Das, was in der Prüfung gezeigt oder abgegeben wird, z. B. eine schriftliche Aufgabe oder ein Gespräch.
gewichtetes arithmetisches Mittel:
Eine Durchschnittsnote, bei der nicht alle Teile gleich viel zählen. Manche Teile sind wichtiger und zählen mehr.
Anlage 1:
Ein Teil der Verordnung, in dem steht, wie viele Punkte es für welche Leistungen gibt. Hier wird darauf verwiesen, ohne es genau zu erklären.
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