AWG 2013 – Außenwirtschaftsgesetz
Außenwirtschaftsgesetz
AWG 2013 – Außenwirtschaftsgesetz ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 06.06.2013. Der Text hat 41 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 6d — Aufsicht über den Anteilspfleger
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Dieser Paragraf regelt die Kontrolle über den Anteilspfleger. Das Gericht prüft, ob der Anteilspfleger seine Aufgaben richtig macht. Bei Fehlern kann das Gericht ihn bestrafen oder zur Herausgabe von Dingen zwingen.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Anteilspfleger, Gerichte und Personen, deren Rechte der Anteilspfleger vertritt.
Ein Beispiel
Ein Anteilspfleger verwaltet das Erbe für ein Kind. Das Gericht fragt nach, wie er das Geld anlegt. Wenn er nicht antwortet, kann das Gericht ein Zwangsgeld verhängen.
Begriffe
- Anteilspfleger:
- Eine Person, die vom Gericht bestellt wird, um die Rechte eines anderen (z. B. eines Kindes) in bestimmten Fällen zu vertreten.
- Zwangsgeld:
- Eine Geldstrafe, die das Gericht verhängt, um jemanden zur Befolgung einer Anordnung zu zwingen.
- sofortige Beschwerde:
- Ein Rechtsmittel, mit dem man gegen eine gerichtliche Entscheidung schnell Widerspruch einlegen kann.
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