GüKG 1998 – Güterkraftverkehrsgesetz
Güterkraftverkehrsgesetz
GüKG 1998 – Güterkraftverkehrsgesetz ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 22.06.1998. Der Text hat 37 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 9 — Berechtigungs- und Versicherungsfreiheit
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Diese Regel sagt: Wenn ein Unternehmen eigene Waren mit eigenen Fahrzeugen und eigenen Fahrern transportiert, braucht es keine besondere Erlaubnis. Es muss auch keine extra Versicherung für den Transport abschließen.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Unternehmen, die eigene Güter mit eigenen LKWs und eigenem Personal befördern (Werkverkehr).
Ein Beispiel
Eine Bäckerei liefert mit ihrem eigenen Lieferwagen und einem Angestellten Brot an ihre Filialen. Dafür braucht sie keine Genehmigung oder zusätzliche Versicherung.
Begriffe
- Werkverkehr:
- Transport von eigenen Waren mit eigenen Fahrzeugen und eigenem Personal für das eigene Unternehmen.
- güterkraftverkehrsrechtliche Berechtigung:
- Eine offizielle Erlaubnis, um gewerblich Waren mit LKWs zu transportieren.
- Versicherungspflicht nach § 7a:
- Eine gesetzliche Pflicht, eine bestimmte Versicherung für den Transport von Gütern abzuschließen. Diese gilt hier nicht.
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