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FinDASa – Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Ausfertigung: 2002-04-29BGBl I 2002, 1500Original ansehen

FinDASa – Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 29.04.2002. Der Text hat 14 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 9 — Haushaltsplan

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf regelt, wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ihren Haushaltsplan erstellt. Der Plan zeigt, wie viel Geld die BaFin im nächsten Jahr ausgeben darf. Die BaFin muss den Plan und einen Bericht über die Ausgaben des letzten Jahres vorlegen.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft die Leitung und den Verwaltungsrat der BaFin sowie das Bundesministerium, das den Zeitplan festlegt.

Ein Beispiel

Die BaFin plant, im nächsten Jahr ein neues IT-System einzuführen. Dafür muss sie im Haushaltsplan Geld einplanen und die Zustimmung des Verwaltungsrats einholen, wenn die Kosten hoch sind.

Begriffe

Haushaltsplan:
Ein Plan, der zeigt, wie viel Geld eine Behörde im nächsten Jahr ausgeben darf und wofür.
Verwaltungsrat:
Ein Gremium, das die BaFin kontrolliert und wichtige Entscheidungen mittrifft.
Ermächtigung:
Die Erlaubnis im Haushaltsplan, Geld für bestimmte Zwecke auszugeben.
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