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DERebflRodVIn Kraft

RebflRodV – Verordnung über die Gewährung von Prämien für die endgültige Aufgabe des Weinbaus

Verordnung über die Gewährung von Prämien für die endgültige Aufgabe des Weinbaus

Ausfertigung: 2000-11-09BGBl I 2000, 1502Original ansehen

RebflRodV – Verordnung über die Gewährung von Prämien für die endgültige Aufgabe des Weinbaus ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 09.11.2000. Der Text hat 7 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 5 — Duldungs- und Mitwirkungspflichten

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Wer eine Prämie für die Aufgabe des Weinbaus erhält, muss bestimmte Pflichten erfüllen. Dazu gehören die Meldung der Rodung, das Aufbewahren von Unterlagen und die Zusammenarbeit mit Behörden. Die Regeln sollen sicherstellen, dass die Prämie korrekt verwendet wird.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Personen, die eine Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaus erhalten haben.

Ein Beispiel

Ein Winzer rodet seine Weinberge und bekommt dafür eine Prämie. Er muss der Behörde innerhalb eines Monats melden, dass die Rodung durchgeführt wurde. Außerdem muss er alle Unterlagen dazu zehn Jahre lang aufbewahren und Kontrollen auf seinem Grundstück erlauben.

Begriffe

Rodung:
Das Entfernen von Weinreben oder anderen Pflanzen von einem Grundstück, um es nicht mehr für den Weinbau zu nutzen.
Weinwirtschaftsjahr:
Ein festgelegter Zeitraum von 12 Monaten, der für die Weinwirtschaft gilt. Er beginnt und endet zu anderen Zeiten als das normale Kalenderjahr.
zuständige Stelle:
Die Behörde oder Einrichtung, die für die Prüfung und Auszahlung der Prämie verantwortlich ist.
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