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PolVBDVorgV – Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes
Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes
PolVBDVorgV – Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 24.06.2020. Der Text hat 5 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 2 — Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Dieser Paragraf sagt, wer für die Polizei-Beamtinnen und -Beamten im Bundesministerium des Innern zuständig ist. Es ist die Bundesministerin oder der Bundesminister dieses Ministeriums.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, die im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat arbeiten.
Begriffe
- Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter:
- Eine Person, die in einer Behörde für andere Beamte verantwortlich ist und ihnen Anweisungen geben darf.
- Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte:
- Polizistinnen und Polizisten, die für die Durchführung von Gesetzen und die öffentliche Sicherheit zuständig sind.
- Bundesdisziplinargesetz:
- Ein Gesetz, das Regeln für das Verhalten von Bundesbeamtinnen und -beamten festlegt und Strafen bei Verstößen regelt. Hier wird auf einen bestimmten Abschnitt verwiesen.
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