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PolVBDVorgV – Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes

Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes

Ausfertigung: 2020-06-24BGBl I 2020, 1517Original ansehen

PolVBDVorgV – Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 24.06.2020. Der Text hat 5 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 2 — Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf sagt, wer für die Polizei-Beamtinnen und -Beamten im Bundesministerium des Innern zuständig ist. Es ist die Bundesministerin oder der Bundesminister dieses Ministeriums.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, die im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat arbeiten.

Begriffe

Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter:
Eine Person, die in einer Behörde für andere Beamte verantwortlich ist und ihnen Anweisungen geben darf.
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte:
Polizistinnen und Polizisten, die für die Durchführung von Gesetzen und die öffentliche Sicherheit zuständig sind.
Bundesdisziplinargesetz:
Ein Gesetz, das Regeln für das Verhalten von Bundesbeamtinnen und -beamten festlegt und Strafen bei Verstößen regelt. Hier wird auf einen bestimmten Abschnitt verwiesen.
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