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OGVermNormDV – Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen für Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse

Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen für Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse

Ausfertigung: 2024-11-06BGBl. I 2024, Nr. 347Original ansehen

OGVermNormDV – Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen für Vermarktungsnormen für… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 06.11.2024. Der Text hat 12 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 6 — Verbot, Sicherstellungspflicht

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf verbietet Händlern, bestimmte Obst- und Gemüsesorten zu verkaufen oder anzubieten, wenn sie nicht den EU-Regeln entsprechen. Außerdem müssen Händler sicherstellen, dass beanstandete Ware nicht ohne Erlaubnis weitergegeben oder transportiert wird.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Händler, die Obst und Gemüse verkaufen, anbieten oder liefern.

Ein Beispiel

Ein Händler darf keine Äpfel verkaufen, die zu klein oder beschädigt sind, wenn die EU-Regeln das verbieten. Wurde eine Lieferung Äpfel beanstandet, darf er sie nicht einfach weiterverkaufen, bis die Behörde es erlaubt.

Begriffe

Erzeugnis im Sinne des Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:
Damit sind bestimmte Obst- und Gemüsesorten gemeint, für die es EU-weite Vermarktungsregeln gibt, z. B. zu Größe, Qualität oder Verpackung.
Beanstandungsprotokoll:
Ein offizielles Dokument, in dem festgehalten wird, dass eine Ware nicht den Regeln entspricht und deshalb bemängelt wurde.
In den Verkehr bringen:
Alles, was mit der Ware gemacht wird, um sie zu verkaufen oder weiterzugeben, z. B. anbieten, liefern oder transportieren.
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