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DEChemBioLackAusbV 2009In Kraft

ChemBioLackAusbV 2009 – Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack

Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack

Ausfertigung: 2009-06-25BGBl I 2009, 1600Original ansehen

ChemBioLackAusbV 2009 – Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 25.06.2009. Der Text hat 28 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 17 — Mündliche Ergänzungsprüfung

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Diese Regel erlaubt eine zusätzliche mündliche Prüfung. Sie gilt nur für bestimmte Teile der Abschlussprüfung in Labor-Berufen. Die mündliche Prüfung kann helfen, die Gesamtprüfung doch noch zu bestehen.

Wen betrifft das?

Auszubildende in den Berufen Chemie-, Biologie- oder Lacklaborant/in, die ihre Abschlussprüfung nicht bestanden haben.

Ein Beispiel

Ein Auszubildender hat in der schriftlichen Prüfung im Bereich "Analysetechniken" eine 5 bekommen. Ohne diese Note würde er die Prüfung bestehen. Er kann beantragen, eine 15-minütige mündliche Prüfung zu diesem Thema zu machen.

Begriffe

Prüfungsbereich:
Einzelnes Fach oder Thema in der Abschlussprüfung, z. B. "Analysetechniken" oder "Sicherheit im Labor".
Gewichtung:
Wie stark eine Note in die Gesamtbewertung einfließt, z. B. zählt die schriftliche Note doppelt so viel wie die mündliche.
Ausschlag geben:
Entscheidend sein, also den Unterschied zwischen Bestehen und Nicht-Bestehen machen.
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