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DEAgrarFrostBeih2024VIn Kraft

AgrarFrostBeih2024V – Verordnung für Beihilfen wegen Frostschäden für bestimmte Agrarerzeuger im Jahr 2024

Verordnung für Beihilfen wegen Frostschäden für bestimmte Agrarerzeuger im Jahr 2024

Ausfertigung: 2024-11-11BGBl. I 2024, Nr. 352Original ansehen

AgrarFrostBeih2024V – Verordnung für Beihilfen wegen Frostschäden für bestimmte Agrarerzeuger im Jahr 2024 ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 11.11.2024. Der Text hat 11 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 7 — Überwachung; Duldungs- und Mitwirkungspflichten

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Diese Regel sagt, was Landwirte und Unternehmen tun müssen, wenn sie Geld wegen Frostschäden beantragen. Die Behörden dürfen ihre Räume betreten, Unterlagen prüfen und Fragen stellen. Die Antragsteller müssen dabei helfen.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Unternehmen, die im Jahr 2024 Geld für Frostschäden in der Landwirtschaft beantragen.

Ein Beispiel

Ein Obstbauer bekommt Besuch von einer Behörde. Die Beamten dürfen seine Lagerhalle betreten, seine Rechnungen anschauen und fragen, wie viel Ernte durch den Frost kaputtgegangen ist. Der Bauer muss ihnen die Unterlagen zeigen und Fragen beantworten.

Begriffe

zuständige Landesstellen:
Behörden der Bundesländer, die für die Prüfung der Anträge zuständig sind.
Prüfungsorgane:
Personen oder Gruppen, die im Auftrag von Behörden oder der EU Kontrollen durchführen.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten:
Pflichten, etwas zu erlauben (dulden) oder aktiv mitzuhelfen (mitwirken), zum Beispiel bei Kontrollen.
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