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DEBsGaVIn Kraft

BsGaV – Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Betriebsstätten nach § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes

Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Betriebsstätten nach § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes

Ausfertigung: 2014-10-13BGBl I 2014, 1603Original ansehen

BsGaV – Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Betriebsstätten nach § 1… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 13.10.2014. Der Text hat 44 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 18 — Allgemeines

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Diese Regel erklärt, was eine Bankbetriebsstätte ist. Nur für solche Betriebsstätten gelten besondere steuerliche Vorschriften (§§ 1 bis 17 der Verordnung).

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Banken, Finanzdienstleister, Wertpapierinstitute und ähnliche ausländische Unternehmen, die in Deutschland eine Betriebsstätte haben.

Ein Beispiel

Eine deutsche Filiale einer ausländischen Bank verkauft Kredite an Kunden. Für diese Filiale gelten dann die besonderen Steuerregeln der §§ 1 bis 17.

Begriffe

Betriebsstätte:
Ein fester Geschäftsort eines Unternehmens im Ausland, z. B. eine Filiale oder ein Büro.
Kreditinstitut:
Ein Unternehmen, das Bankgeschäfte wie Kredite oder Konten anbietet (z. B. Sparkassen oder Privatbanken).
Fremdvergleichsgrundsatz:
Eine Regel, die besagt: Geschäfte zwischen Teilen desselben Unternehmens müssen so besteuert werden, als wären sie mit fremden Unternehmen gemacht worden.
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