GGV – Verordnung über die Anlegung und Führung von Gebäudegrundbüchern
Verordnung über die Anlegung und Führung von Gebäudegrundbüchern
GGV – Verordnung über die Anlegung und Führung von Gebäudegrundbüchern ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 15.07.1994. Der Text hat 15 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 2 — Grundsatz für vorhandene Grundbuchblätter
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Dieser Paragraf sagt, wie bestehende Gebäudegrundbücher weitergeführt werden müssen. Es gibt Regeln, nach denen diese Grundbücher bearbeitet, verändert oder neu geschrieben werden können.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Behörden, die Grundbücher führen, sowie Eigentümer von Gebäuden, die im Gebäudegrundbuch eingetragen sind.
Ein Beispiel
Wenn ein Haus schon lange im Gebäudegrundbuch steht, darf das Grundbuchamt die Eintragung nach bestimmten Regeln anpassen oder neu schreiben.
Begriffe
- Gebäudegrundbuchblätter:
- Das sind besondere Seiten im Grundbuch, auf denen nur Gebäude (nicht das Grundstück) eingetragen sind.
- fortgeführt:
- Das bedeutet, dass die bestehende Eintragung im Grundbuch weiter genutzt und aktualisiert wird.
- umgeschrieben oder neu gefaßt:
- Die Eintragung wird inhaltlich oder formal überarbeitet, aber nicht gelöscht.
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