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APASGebV – Verordnung über Gebühren der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Verordnung über Gebühren der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Ausfertigung: 2016-07-06BGBl I 2016, 1615Original ansehen

APASGebV – Verordnung über Gebühren der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 06.07.2016. Der Text hat 6 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 1 — Anwendungsbereich

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Diese Regel sagt, wer Gebühren für bestimmte Prüfungen zahlen muss. Die Abschlussprüferaufsichtsstelle verlangt Geld für ihre Arbeit, wenn sie einzelne Prüfungen durchführt. Die Höhe der Gebühren steht in dieser Verordnung.

Wen betrifft das?

Betroffen sind Personen oder Firmen, die eine Prüfung nach der Wirtschaftsprüferordnung brauchen und dafür einen Antrag stellen.

Ein Beispiel

Ein Wirtschaftsprüfer beantragt eine offizielle Anerkennung. Dafür muss er eine Gebühr an die Aufsichtsstelle zahlen.

Begriffe

Abschlussprüferaufsichtsstelle:
Eine Behörde, die prüft, ob Wirtschaftsprüfer ihre Arbeit richtig machen.
individuell zurechenbare öffentliche Leistungen:
Bestimmte Dienstleistungen der Behörde, die genau einer Person oder Firma zugeordnet werden können.
Auslagen:
Kosten, die der Behörde entstehen und die sie zurückbekommt, zum Beispiel für Porto oder Kopien.
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