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DEBEG§172DV 66In Kraft

BEG§172DV 66 – Sechsundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes

Sechsundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes

Ausfertigung: 2024-10-29BGBl. I 2024, Nr. 354Original ansehen

BEG§172DV 66 – Sechsundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 29.10.2024. Der Text hat 4 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

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