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DEBEG§172DV 66In Kraft
BEG§172DV 66 – Sechsundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Sechsundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
BEG§172DV 66 – Sechsundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 29.10.2024. Der Text hat 4 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
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