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DEWBOZustAnO 2013In Kraft

WBOZustAnO 2013 – Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten zur Entscheidung über Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten zur Entscheidung über Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

Ausfertigung: 2013-06-14BGBl I 2013, 1641Original ansehen

WBOZustAnO 2013 – Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten zur Entscheidung über Beschwerden… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 14.06.2013. Der Text hat 6 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

Art 1 — Zuständigkeit der Ausgangsbehörde

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf regelt, wer über eine Beschwerde von Soldatinnen und Soldaten entscheidet. Die Zuständigkeit wird an die Stelle übertragen, die die ursprüngliche Entscheidung getroffen hat. Das gilt auch für bestimmte Behörden, die früher andere Namen hatten.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, die eine Beschwerde einreichen, sowie die militärischen Dienststellen und Behörden, die darüber entscheiden.

Ein Beispiel

Ein Soldat ist mit einer Entscheidung seines Vorgesetzten nicht einverstanden und legt Beschwerde ein. Dann entscheidet nicht eine höhere Stelle, sondern dieselbe Dienststelle, die die erste Entscheidung getroffen hat.

Begriffe

Wehrbeschwerdeordnung:
Ein Gesetz, das regelt, wie Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr Beschwerden einreichen können.
Ausgangsbehörde:
Die Stelle, die zuerst über eine Sache entschieden hat und jetzt über die Beschwerde dazu entscheidet.
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr:
Eine Behörde, die für Personalangelegenheiten der Bundeswehr zuständig ist und hier als Nachfolger anderer Behörden genannt wird.
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