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SchuFV – Verordnung über die Führung des Schuldnerverzeichnisses

Verordnung über die Führung des Schuldnerverzeichnisses

Ausfertigung: 2012-07-26BGBl I 2012, 1654Original ansehen

SchuFV – Verordnung über die Führung des Schuldnerverzeichnisses ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 26.07.2012. Der Text hat 16 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 12 — Rechtsweg

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf erklärt, wie man gegen Entscheidungen des zentralen Vollstreckungsgerichts vorgehen kann. Es geht nur um bestimmte Verwaltungsaufgaben, die mit Schulden zu tun haben. Dafür gelten besondere Regeln aus einem anderen Gesetz.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Personen, die mit dem zentralen Vollstreckungsgericht zu tun haben und gegen dessen Entscheidungen vorgehen möchten.

Begriffe

Zentrales Vollstreckungsgericht:
Ein besonderes Gericht, das sich um die Eintragung von Personen kümmert, die ihre Schulden nicht bezahlen können.
Justizverwaltungen:
Behörden, die für die Organisation der Gerichte und bestimmte Verwaltungsaufgaben zuständig sind.
Zivilprozessordnung (ZPO):
Ein Gesetz, das regelt, wie Gerichtsverfahren in privaten Rechtsstreitigkeiten ablaufen, z. B. bei Schulden.
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