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DEDtA-VÜGIn Kraft

DtA-VÜG – Gesetz zur Übertragung des Vermögens der Deutschen Ausgleichsbank auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau

Gesetz zur Übertragung des Vermögens der Deutschen Ausgleichsbank auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau

Ausfertigung: 2003-08-15BGBl I 2003, 1657Original ansehen

DtA-VÜG – Gesetz zur Übertragung des Vermögens der Deutschen Ausgleichsbank auf die Kreditanstalt… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 15.08.2003. Der Text hat 9 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 3 — Haftung des Bundes

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf sagt: Der Staat (Bund) haftet weiterhin für bestimmte Schulden. Dazu gehören Kredite, die die Deutsche Ausgleichsbank aufgenommen hat, und Schulden, die sie für andere garantiert hat. Die Haftung bleibt auch nach der Übertragung des Vermögens bestehen.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft den deutschen Staat (Bund) und Gläubiger, die der Deutschen Ausgleichsbank Geld geliehen oder mit ihr Geschäfte gemacht haben.

Ein Beispiel

Eine Bank hat der Deutschen Ausgleichsbank vor Jahren einen Kredit gegeben. Auch wenn die Ausgleichsbank jetzt ihr Vermögen an eine andere Bank abgibt, bleibt der deutsche Staat für diesen Kredit verantwortlich.

Begriffe

Haftung des Bundes:
Der Staat (Bund) muss für Schulden einstehen, wenn sie nicht zurückgezahlt werden.
Darlehen:
Ein anderes Wort für Kredit – also geliehenes Geld, das zurückgezahlt werden muss.
Schuldverschreibungen:
Wertpapiere, mit denen sich jemand Geld leiht und später mit Zinsen zurückzahlt.
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