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SchuVAbdrV – Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis

Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis

Ausfertigung: 2012-07-26BGBl I 2012, 1658Original ansehen

SchuVAbdrV – Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 26.07.2012. Der Text hat 22 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

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