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DEAntarktUmwSchProtAG§6Abs5VIn Kraft

AntarktUmwSchProtAG§6Abs5V – Verordnung über Zusammensetzung, Berufung und Verfahren einer unabhängigen Kommission wissenschaftlicher Sachverständiger nach § 6 Abs. 5 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994

Verordnung über Zusammensetzung, Berufung und Verfahren einer unabhängigen Kommission wissenschaftlicher Sachverständiger nach § 6 Abs. 5 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994

Ausfertigung: 1999-07-22BGBl I 1999, 1660Original ansehen

AntarktUmwSchProtAG§6Abs5V – Verordnung über Zusammensetzung, Berufung und Verfahren einer unabhängigen Kommission… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 22.07.1999. Der Text hat 14 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 5 — Aufgabe

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Diese Regel bestimmt, was eine unabhängige Experten-Gruppe tun muss. Sie prüft Forschungsarbeiten in der Antarktis. Die Experten schauen, ob die Arbeiten der Umwelt dort schaden könnten. Das Ergebnis geben sie an das Umweltbundesamt weiter.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Wissenschaftler, die in der Antarktis forschen, und das Umweltbundesamt, das die Ergebnisse erhält.

Ein Beispiel

Ein Forscherteam plant, in der Antarktis Eisbohrungen durchzuführen, um Klimadaten zu sammeln. Die Kommission prüft, ob diese Bohrungen der Umwelt schaden könnten, und meldet das Ergebnis an das Umweltbundesamt.

Begriffe

Antarktis:
Ein großer, kalter Kontinent am Südpol, der fast nur aus Eis besteht.
Schutzgüter:
Dinge in der Natur, die geschützt werden sollen, wie Tiere, Pflanzen oder Wasser.
Umweltbundesamt:
Eine deutsche Behörde, die sich um den Schutz der Umwelt kümmert.
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