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DEBEG§172DV 67In Kraft
BEG§172DV 67 – Siebenundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Siebenundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
BEG§172DV 67 – Siebenundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 19.12.2025. Der Text hat 3 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
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