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DEIndElAusbV 2007In Kraft

IndElAusbV 2007 – Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen

Ausfertigung: 2007-07-24BGBl I 2007, 1678Original ansehen

IndElAusbV 2007 – Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 24.07.2007. Der Text hat 44 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 30 — Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf erklärt, wie Auszubildende in industriellen Elektroberufen eine zusätzliche Qualifikation prüfen lassen können. Die Prüfung findet nur auf Antrag statt. Die Auszubildenden müssen nachweisen, dass sie die nötigen Fähigkeiten gelernt haben.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Auszubildende in industriellen Elektroberufen, die eine Zusatzqualifikation erwerben möchten.

Ein Beispiel

Ein Auszubildender zum Elektroniker möchte zusätzlich die Qualifikation für Programmierung erwerben. Er beantragt die Prüfung und zeigt, dass er die nötigen Kenntnisse im Betrieb und in der Berufsschule gelernt hat.

Begriffe

Zusatzqualifikation:
Eine zusätzliche Fähigkeit oder Kenntnis, die über die normale Ausbildung hinausgeht und geprüft wird.
glaubhaft machen:
Nachweisen oder zeigen, dass etwas wahr ist, zum Beispiel durch Unterlagen oder Bestätigungen.
gesonderte Prüfung:
Eine extra Prüfung, die nicht Teil der normalen Abschlussprüfung ist, aber zur gleichen Zeit stattfindet.
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