Zurück zu Gesetzen
DEWpÜGAnwendVIn Kraft

WpÜGAnwendV – Verordnung über die Anwendbarkeit von Vorschriften betreffend Angebote im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes

Verordnung über die Anwendbarkeit von Vorschriften betreffend Angebote im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes

Ausfertigung: 2006-07-17BGBl I 2006, 1698Original ansehen

WpÜGAnwendV – Verordnung über die Anwendbarkeit von Vorschriften betreffend Angebote im Sinne des § 1… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 17.07.2006. Der Text hat 4 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 2 — Vorschriften betreffend Angebote im Sinne des § 1 Abs. 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Diese Regel sagt: Wenn jemand ein Angebot macht, um ein ausländisches Unternehmen zu kaufen, gelten dafür bestimmte deutsche Gesetze. Das gilt aber nur, wenn das ausländische Recht keine anderen Regeln vorschreibt. Die deutschen Gesetze bestimmen dann, wie das Angebot ablaufen muss.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Personen oder Unternehmen, die ein Angebot machen, um ein ausländisches Unternehmen zu übernehmen, das Wertpapiere an einer deutschen Börse handelt.

Ein Beispiel

Ein deutsches Unternehmen will ein US-Unternehmen kaufen, das Aktien in Frankfurt verkauft. Dann muss es bestimmte deutsche Regeln beachten, zum Beispiel wie es das Angebot bekannt gibt.

Begriffe

Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz:
Ein deutsches Gesetz, das Regeln für den Kauf von Unternehmen festlegt, deren Aktien an der Börse gehandelt werden.
sinngemäß anzuwenden:
Die Regeln gelten nicht genau so, wie sie geschrieben sind, sondern angepasst an die Situation.
§ 1 Abs. 3:
Ein bestimmter Abschnitt im Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, der Angebote für ausländische Unternehmen beschreibt.
Diskussion

Wird geladen…

Inhalt