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DEStromStG§9Abs9BekIn Kraft

StromStG§9Abs9Bek – Bekanntmachung nach § 9 Absatz 9 des Stromsteuergesetzes

Bekanntmachung nach § 9 Absatz 9 des Stromsteuergesetzes

Ausfertigung: 2023-12-12BGBl I 2023, Nr. 364Original ansehen

StromStG§9Abs9Bek – Bekanntmachung nach § 9 Absatz 9 des Stromsteuergesetzes ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 12.12.2023. Der Text hat 2 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

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