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ErgThAPrV – Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten

Ausfertigung: 1999-08-02BGBl I 1999, 1731Original ansehen

ErgThAPrV – Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 02.08.1999. Der Text hat 31 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 4 — Zulassung zur Prüfung

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf erklärt, wie man zur Abschlussprüfung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten zugelassen wird. Die Schule entscheidet über die Zulassung und legt die Prüfungstermine fest. Die Prüfung soll nicht früher als zwei Monate vor Ausbildungsende stattfinden.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Personen, die die Ausbildung zur Ergotherapeutin oder zum Ergotherapeuten machen und ihre Abschlussprüfung ablegen wollen.

Ein Beispiel

Eine Auszubildende reicht ihren Personalausweis und eine Bescheinigung über ihre Teilnahme am Unterricht ein. Die Schule teilt ihr dann schriftlich mit, ob sie zur Prüfung zugelassen ist und wann diese stattfindet.

Begriffe

amtlich beglaubigte Abschrift:
Eine Kopie eines Dokuments, die von einer offiziellen Stelle (z. B. Bürgeramt) bestätigt wurde, dass sie mit dem Original übereinstimmt.
Benehmen mit der Schulleitung:
Die Entscheidung wird im Einvernehmen mit der Leitung der Schule getroffen, also nach Absprache mit ihr.
Chancengleichheit:
Dass alle Prüflinge die gleichen Möglichkeiten haben, die Prüfung zu bestehen, unabhängig von Behinderungen.
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