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DEEUTELSATÜbkÄndGIn Kraft

EUTELSATÜbkÄndG – Gesetz zu den Änderungen vom 13. Februar 1997 des Übereinkommens zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation "EUTELSAT" (EUTELSAT-Übereinkommen)

Gesetz zu den Änderungen vom 13. Februar 1997 des Übereinkommens zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation "EUTELSAT" (EUTELSAT-Übereinkommen)

Ausfertigung: 1998-08-13BGBl II 1998, 1738Original ansehen

EUTELSATÜbkÄndG – Gesetz zu den Änderungen vom 13. Februar 1997 des Übereinkommens zur Gründung der… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 13.08.1998. Der Text hat 4 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

Art 2

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Artikel erlaubt dem Wirtschaftsministerium, Regeln für Unternehmen aufzustellen, die bei EUTELSAT mitmachen wollen. Es geht um Anforderungen an diese Unternehmen und um Gebühren, die sie zahlen müssen.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Unternehmen, die als offizielle Teilnehmer (Signatare) bei der europäischen Satellitenorganisation EUTELSAT benannt werden wollen.

Ein Beispiel

Ein Satelliten-Betreiber möchte offiziell bei EUTELSAT mitwirken. Dafür muss er nachweisen, dass er zuverlässig und fachkundig ist. Außerdem zahlt er eine Gebühr für die Benennung.

Begriffe

Ermächtigt:
Das bedeutet, dass das Ministerium die offizielle Erlaubnis bekommt, bestimmte Regeln selbst zu erlassen.
Rechtsverordnung:
Eine Regel, die von einer Behörde erlassen wird und wie ein Gesetz gilt, aber nicht vom Parlament beschlossen werden muss.
Signatare (Unterzeichner):
Hier sind damit Unternehmen gemeint, die offiziell bei EUTELSAT mitmachen dürfen.
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