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INTELSATÜbkÄndG – Gesetz zu den Änderungen vom 1. September 1995 des Übereinkommens über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation "INTELSAT"

Gesetz zu den Änderungen vom 1. September 1995 des Übereinkommens über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation "INTELSAT"

Ausfertigung: 1998-08-13BGBl II 1998, 1742Original ansehen

INTELSATÜbkÄndG – Gesetz zu den Änderungen vom 1. September 1995 des Übereinkommens über die… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 13.08.1998. Der Text hat 4 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

Art 2

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf erlaubt dem Wirtschaftsministerium, Regeln für die Auswahl von sogenannten Unterzeichnern festzulegen. Diese Unterzeichner sind Partner der internationalen Satelliten-Organisation INTELSAT. Außerdem darf das Ministerium Gebühren für die Benennung und deren Höhe bestimmen.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Unternehmen oder Organisationen, die als Unterzeichner (Signatare) für INTELSAT benannt werden wollen, sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Finanzen.

Ein Beispiel

Ein Unternehmen möchte offizieller Partner von INTELSAT werden. Dafür muss es bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die das Wirtschaftsministerium festlegt. Zusätzlich muss das Unternehmen eine Gebühr zahlen, deren Höhe ebenfalls vom Ministerium bestimmt wird.

Begriffe

Ermächtigt:
Das bedeutet, dass das Ministerium die offizielle Erlaubnis bekommt, bestimmte Regeln selbst zu erlassen.
Rechtsverordnung:
Eine Regel, die von einer Behörde erlassen wird und für alle gilt, aber kein Gesetz ist. Sie muss sich an bestehende Gesetze halten.
Signatare (Unterzeichner):
So werden offizielle Partner oder Mitglieder der INTELSAT-Organisation genannt, die bestimmte Rechte und Pflichten haben.
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