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PartGG – Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe

Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe

Ausfertigung: 1994-07-25BGBl I 1994, 1744Original ansehen

PartGG – Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 25.07.1994. Der Text hat 10 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 6 — Rechtsverhältnis der Partner untereinander

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf regelt, wie Partner in einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenarbeiten. Sie müssen sich an die Regeln ihres Berufs halten. Manche Entscheidungen können sie nicht einfach verbieten, andere dürfen sie selbst festlegen.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Personen, die in einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenarbeiten, zum Beispiel Ärzte, Anwälte oder Steuerberater.

Ein Beispiel

Zwei Anwälte gründen eine Partnerschaft. Sie dürfen im Vertrag nicht festlegen, dass einer von ihnen keine Mandanten mehr vertreten darf. Aber sie können selbst bestimmen, wie sie Gewinne teilen.

Begriffe

Partnerschaftsgesellschaft:
Eine Firma, in der sich Freiberufler (z. B. Ärzte, Anwälte) zusammenschließen, um gemeinsam zu arbeiten.
Partnerschaftsvertrag:
Ein schriftlicher Vertrag, in dem die Partner Regeln für ihre Zusammenarbeit festlegen.
Berufsrecht:
Die gesetzlichen Regeln, die für einen bestimmten Beruf gelten, z. B. für Ärzte oder Anwälte.
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