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DESozKiGAbVIn Kraft

SozKiGAbV – Verordnung zum Abruf von Kindergelddaten durch Sozialleistungsträger

Verordnung zum Abruf von Kindergelddaten durch Sozialleistungsträger

Ausfertigung: 2025-12-19BGBl. I 2025, Nr. 374Original ansehen

SozKiGAbV – Verordnung zum Abruf von Kindergelddaten durch Sozialleistungsträger ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 19.12.2025. Der Text hat 7 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

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