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DEBMIPAktErmVIn Kraft

BMIPAktErmV – Verordnung zur Ermöglichung der Anlegung, Führung und Weiterführung papiergebundener Akten in Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern

Verordnung zur Ermöglichung der Anlegung, Führung und Weiterführung papiergebundener Akten in Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern

Ausfertigung: 2025-12-30BGBl. I 2025, Nr. 383Original ansehen

BMIPAktErmV – Verordnung zur Ermöglichung der Anlegung, Führung und Weiterführung papiergebundener… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 30.12.2025. Der Text hat 5 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 2 — Anlegung, Führung und Weiterführung von papiergebundenen Akten in Bußgeldverfahren des Bundesverwaltungsamtes

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Diese Regel erlaubt dem Bundesverwaltungsamt, Akten in Bußgeldverfahren bis Ende 2026 noch auf Papier zu führen. Normalerweise müssen solche Akten ab 2026 elektronisch sein. Die Ausnahme gilt nur für eine bestimmte Zeit.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft das Bundesverwaltungsamt und die Personen, deren Bußgeldverfahren dort bearbeitet werden.

Ein Beispiel

Ein Bürger bekommt einen Bußgeldbescheid wegen Falschparkens. Die Akte dazu wird beim Bundesverwaltungsamt bis Ende 2026 noch in Papierform geführt, obwohl andere Behörden schon digital arbeiten müssen.

Begriffe

Bußgeldverfahren:
Ein Verfahren, bei dem eine Geldstrafe (Bußgeld) verhängt wird, z. B. bei Verkehrsverstößen.
Bundesverwaltungsamt:
Eine Behörde des Bundes, die verschiedene Verwaltungsaufgaben übernimmt, z. B. Bußgeldverfahren bearbeitet.
elektronische Akten:
Dokumente, die digital gespeichert und bearbeitet werden, statt auf Papier.
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