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DEEGRebflRodDVIn Kraft

EGRebflRodDV – Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms

Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms

Ausfertigung: 2008-09-18BGBl I 2008, 1849Original ansehen

EGRebflRodDV – Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 18.09.2008. Der Text hat 7 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 4 — Ausschluss von Rebflächen

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Diese Regel erlaubt es, bestimmte Weinberge von einer Geld-Prämie auszuschließen, wenn sie gerodet werden. Das gilt für steile Hänge oder Terrassen-Weinberge. Außerdem kann die Prämie in einem Gebiet ganz gestoppt werden, wenn schon zu viele Weinberge dort gerodet wurden.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Winzerinnen und Winzer, die ihre Weinberge roden und dafür eine Prämie beantragen wollen.

Ein Beispiel

Ein Winzer möchte seinen Weinberg auf einem steilen Hang roden und Geld dafür bekommen. Die Behörde lehnt den Antrag ab, weil der Hang zu steil ist.

Begriffe

Rodungsprämie:
Geld, das Winzer bekommen können, wenn sie ihre Weinberge entfernen.
Hangneigung von 30 vom Hundert:
Ein Hang, der auf 100 Meter Länge 30 Meter ansteigt – also sehr steil ist.
Anbaugebiet:
Ein bestimmtes Gebiet, in dem Wein angebaut wird, zum Beispiel Rheinhessen oder Mosel.
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