Zurück zu Gesetzen
DEBArchBVIn Kraft

BArchBV – Verordnung über die Benutzung von Archivgut beim Bundesarchiv

Verordnung über die Benutzung von Archivgut beim Bundesarchiv

Ausfertigung: 1993-10-29BGBl I 1993, 1857Original ansehen

BArchBV – Verordnung über die Benutzung von Archivgut beim Bundesarchiv ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 29.10.1993. Der Text hat 8 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 3 — Benutzungsvoraussetzungen

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Diese Regel sagt, wie man beim Bundesarchiv alte Dokumente einsehen darf. Man muss einen schriftlichen Antrag stellen und genau erklären, wofür man die Dokumente braucht. Das Bundesarchiv entscheidet dann, ob man sie nutzen darf.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft alle Personen, die Dokumente beim Bundesarchiv einsehen oder erforschen wollen.

Ein Beispiel

Ein Historiker möchte alte Zeitungsartikel für ein Buch über die 1960er-Jahre nutzen. Er muss einen Antrag schreiben, in dem er erklärt, worum es in seinem Buch geht.

Begriffe

Benutzungsantrag:
Ein schriftlicher Antrag, mit dem man um Erlaubnis bittet, Archivgut einzusehen.
Auflagen:
Besondere Bedingungen, die das Bundesarchiv bei der Genehmigung stellen kann.
Haftung freistellen:
Versprechen, dass man selbst für Schäden aufkommt und das Bundesarchiv nicht verantwortlich gemacht wird.
Diskussion

Wird geladen…

Inhalt