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DEBMeldDÜV 2 2015In Kraft

BMeldDÜV 2 2015 – Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes

Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes

Ausfertigung: 2014-12-01BGBl I 2014, 1950Original ansehen

BMeldDÜV 2 2015 – Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 01.12.2014. Der Text hat 12 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

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