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DEBAW/BAFAGIn Kraft

BAW/BAFAG – Gesetz über die Zusammenlegung des Bundesamtes für Wirtschaft mit dem Bundesausfuhramt

Gesetz über die Zusammenlegung des Bundesamtes für Wirtschaft mit dem Bundesausfuhramt

Ausfertigung: 2000-12-21BGBl I 2000, 1956, 1957Original ansehen

BAW/BAFAG – Gesetz über die Zusammenlegung des Bundesamtes für Wirtschaft mit dem Bundesausfuhramt ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 21.12.2000. Der Text hat 4 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 4 — Anpassung von Bezeichnungen

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf erlaubt dem Wirtschaftsministerium, Namen in Gesetzen zu ändern. Die alten Namen von zwei Ämtern sollen durch einen neuen Namen ersetzt werden. Das geht ohne Zustimmung des Bundesrates.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie alle Stellen, die Gesetze oder Verordnungen mit den alten Amtsnamen verwenden.

Ein Beispiel

In einem Gesetz steht bisher: „Das Bundesamt für Wirtschaft entscheidet über Fördergelder.“ Künftig soll dort stehen: „Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) entscheidet über Fördergelder.“

Begriffe

Rechtsverordnung:
Eine Regel, die von einer Behörde erlassen wird und wie ein Gesetz wirkt, aber nicht vom Parlament beschlossen werden muss.
Bundesrat:
Die Vertretung der 16 Bundesländer in Deutschland, die bei manchen Gesetzen mitentscheiden muss.
ermächtigt:
Hier bedeutet es: Das Ministerium bekommt die offizielle Erlaubnis, etwas zu tun.
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