Zurück zu Gesetzen
DEEUGewSchVGIn Kraft

EUGewSchVG – Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren

Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren

Ausfertigung: 2014-12-05BGBl I 2014, 1964Original ansehen

EUGewSchVG – Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 05.12.2014. Der Text hat 27 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 21 — Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf erklärt, wie man in Deutschland verhindern kann, dass ein europäischer Gewaltschutz-Beschluss hier gilt oder durchgesetzt wird. Es geht um Anträge, die bei einem bestimmten Gericht gestellt werden müssen. Das Gericht entscheidet dann über den Antrag.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Personen, die einen europäischen Gewaltschutz-Beschluss in Deutschland nicht anerkennen oder vollstrecken lassen wollen, sowie die geschützte Person.

Ein Beispiel

Eine Person aus Frankreich hat einen Gewaltschutz-Beschluss gegen ihren Ex-Partner erwirkt. Der Ex-Partner lebt in Deutschland und möchte nicht, dass dieser Beschluss hier gilt. Er stellt einen Antrag beim zuständigen Gericht in Deutschland.

Begriffe

Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung:
Das bedeutet, dass ein Gericht entscheidet, dass ein ausländischer Beschluss in Deutschland nicht gilt oder nicht durchgesetzt wird.
Beschluss:
Eine Entscheidung eines Gerichts, die schriftlich festgehalten wird.
Beschwerde:
Ein Rechtsmittel, mit dem man gegen eine gerichtliche Entscheidung vorgehen kann.
Diskussion

Wird geladen…

Inhalt