Zurück zu Gesetzen
DEAgrStatV 2015In Kraft

AgrStatV 2015 – Verordnung zur Aussetzung und Ergänzung von Merkmalen sowie zur Einschränkung des Kreises der zu Befragenden nach dem Agrarstatistikgesetz

Verordnung zur Aussetzung und Ergänzung von Merkmalen sowie zur Einschränkung des Kreises der zu Befragenden nach dem Agrarstatistikgesetz

Ausfertigung: 2015-11-10BGBl I 2015, 1979Original ansehen

AgrStatV 2015 – Verordnung zur Aussetzung und Ergänzung von Merkmalen sowie zur Einschränkung des… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 10.11.2015. Der Text hat 6 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 3 — Aquakulturstatistik

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Diese Regel bestimmt, welche Betriebe Daten für die Aquakultur-Statistik liefern müssen. Es geht um Fischzucht in Teichen oder Anlagen. Nur größere Betriebe werden befragt, kleinere nicht.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Betriebe, die Fische oder andere Wassertiere in Teichen oder speziellen Anlagen züchten.

Ein Beispiel

Ein Betrieb hat Teiche mit insgesamt 0,5 Hektar Fläche. Er muss Daten melden, weil die Fläche größer als 0,3 Hektar ist. Ein anderer Betrieb hat kleinere Teiche mit 0,2 Hektar – er muss nichts melden.

Begriffe

Aquakultur:
Das Züchten von Fischen, Muscheln oder anderen Wassertieren in kontrollierten Gewässern wie Teichen oder Becken.
Erhebungseinheiten:
Betriebe oder Anlagen, die für eine Statistik befragt werden müssen.
Kreislaufführung:
Ein System, bei dem Wasser in einer Anlage immer wieder verwendet wird, statt ständig neues Wasser zuzuführen.
Diskussion

Wird geladen…

Inhalt