Zurück zu Gesetzen
DEEUROCONTROLÜbkÄndProtGIn Kraft

EUROCONTROLÜbkÄndProtG – Gesetz zu dem Protokoll vom 12. Februar 1981 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" vom 13. Dezember 1960 und zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-Streckengebühren

Gesetz zu dem Protokoll vom 12. Februar 1981 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" vom 13. Dezember 1960 und zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-Streckengebühren

Ausfertigung: 1984-02-02BGBl II 1984, 69Original ansehen

EUROCONTROLÜbkÄndProtG – Gesetz zu dem Protokoll vom 12. Februar 1981 zur Änderung des Internationalen… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 02.02.1984. Der Text hat 6 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

Art 3

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Artikel regelt, wie Gebühren für die Flugsicherung eingezogen werden. Die Bundesrepublik Deutschland treibt diese Gebühren ein, als wären es öffentliche Schulden. Dafür gelten bestimmte Regeln aus dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Fluggesellschaften und andere, die Gebühren für Flugsicherungsdienste zahlen müssen.

Ein Beispiel

Eine Fluggesellschaft hat Gebühren für die Nutzung des deutschen Luftraums nicht bezahlt. Die Bundesanstalt für Flugsicherung kann dann einen Bescheid schicken, um das Geld einzutreiben.

Begriffe

Einziehung der Gebühr:
Das Einsammeln von Geld, das jemand schuldet.
öffentlich-rechtliche Geldforderung:
Eine Schuld, die der Staat einfordern darf, weil sie durch ein Gesetz oder eine Regel festgelegt ist.
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz:
Ein Gesetz, das beschreibt, wie der Staat Geld oder andere Leistungen von Bürgern oder Unternehmen einfordern darf.
Diskussion

Wird geladen…

Inhalt