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GebrMG – Gebrauchsmustergesetz

Gebrauchsmustergesetz

Ausfertigung: 1936-05-05RGBl II 1936, 130Original ansehen

GebrMG – Gebrauchsmustergesetz ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 05.05.1936. Der Text hat 45 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 12

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf sagt, wann ein Gebrauchsmuster nicht geschützt ist. Bestimmte Handlungen dürfen ohne Erlaubnis durchgeführt werden. Das Gebrauchsmuster gilt dann nicht als verletzt.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Personen oder Unternehmen, die ein Gebrauchsmuster besitzen oder nutzen wollen.

Ein Beispiel

Jemand baut ein geschütztes Werkzeug zu Hause nach, um es selbst zu benutzen. Das ist erlaubt, weil es privat und nicht gewerblich ist.

Begriffe

Gebrauchsmuster:
Ein Schutzrecht für eine neue technische Erfindung, ähnlich wie ein Patent, aber einfacher und kürzer geschützt.
gewerblich:
Etwas, das mit einem Geschäft oder Beruf zu tun hat, um Geld zu verdienen.
Versuchszwecke:
Handlungen, die gemacht werden, um etwas zu testen oder zu erforschen.
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