WaStrG – Bundeswasserstraßengesetz
Bundeswasserstraßengesetz
WaStrG – Bundeswasserstraßengesetz ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 02.04.1968. Der Text hat 63 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 14d — Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Dieser Paragraf regelt, wie Änderungen an einem geplanten Bauvorhaben an Bundeswasserstraßen (z. B. Flüsse, Kanäle) vorgenommen werden, bevor das Projekt fertig ist. Es geht darum, welche Regeln für solche Änderungen gelten und wann bestimmte Schritte wie eine öffentliche Diskussion weggelassen werden können.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Behörden, Bauherren und Unternehmen, die Bauprojekte an Bundeswasserstraßen planen oder ändern.
Ein Beispiel
Ein Unternehmen baut eine neue Brücke über einen Kanal. Während der Bauarbeiten stellt sich heraus, dass eine Stütze anders gesetzt werden muss. Die Behörde kann dann entscheiden, ob sie eine neue öffentliche Diskussion über die Änderung durchführt oder darauf verzichtet.
Begriffe
- Planergänzung:
- Eine nachträgliche Änderung oder Ergänzung eines bereits genehmigten Bauplans.
- Erörterung:
- Eine öffentliche Diskussion, bei der Bürger oder Betroffene ihre Meinung zu einem Bauvorhaben äußern können.
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG):
- Ein Gesetz, das regelt, wie Behörden bei Genehmigungen und anderen Verfahren vorgehen müssen.
Diskussion
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